b) Im Beschwerdeverfahren, wie auch im Einspracheverfahren, obliegt es den Parteien, ihr Rechtsmittel zu begründen (Art. 35 Abs. 3, Art. 40 Abs. 1 BauG). Es ist nicht Sache der Baubewilligungs- oder Beschwerdebehörde, Gründe für das Rechtsmittel zu suchen. Die Baubewilligungsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Auf die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist im Folgenden insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführenden diese im Einzelnen begründen. 3. Zonenkonformität