a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe verschiedentlich festgehalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Einspracherügen nicht näher begründet hätten. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die in Art. 18 VRPG7 statuierte Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie sind der Ansicht, es sei nicht Sache der Einsprechenden, ihre Rügen ins letzte Detail zu begründen. Vielmehr müsse die Behörde die Voraussetzungen und möglichen Hindernisse einer Baubewilligung umfassend prüfen.