Südöstlich des geplanten Wegs liegt eine Wohnzone (W) mit ES II. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Einsprache mit Rechtsverwahrung. Sie sind als Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft auf Parzelle Bern 2 Nr. G.________ beteiligt, die direkt angrenzend zum Bauprojekt in der Wohnzone liegt. Diese Liegenschaft ist im Bauinventar der Stadt Bern als beachtenswert eingestuft. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Bern 2 Nr. G.________ darf gemäss einer kündbaren Vereinbarung vom 15. September 2003 mit der Burgergemeinde Bern einen Streifen der Parzelle Bern 2 Nr. A.________ unentgeltlich als Garten nutzen.1