Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/166 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. Dezember 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2021/4 vom 27.06.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch E.________ und Stadt Bern, handelnd durch den Hochbau Stadt Bern (HSB), Bundesgasse 33, 3011 Bern Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. August 2020 (bbew 523/2019; Verlängerung I.________weg) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. August 2019 (Eingang am 5. September 2019) bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für die Verlängerung des I.________wegs als öffentlicher Weg (mit Beleuchtung) bis zur J.________strasse. Das Bauvorhaben beansprucht die Parzellen Bern 2 Grundbuchblatt Nrn. A.________, B.________ sowie BR F.________ (Baurecht auf Parzelle Nr. A.________). Die Bauparzellen liegen in der Zone im öffentlichen Interesse ZöN, im Bereich des Zonenplans "Sportanlagen Neufeld" mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Dieser Zonenplan wurde am 17. November 2019 durch die Stimmberechtigten der Stadt Bern beschlossen, am 1/13 BVD 110/2020/166 24. März 2020 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt und vom Gemeinderat der Stadt Bern per 9. April 2020 in Kraft gesetzt. Der geplante Weg führt über die Nutzungszonen Freifläche A* (FA*) und Freifläche B* (FB*) für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse sowie über die Freiflächen A und B (FA und FB) für öffentliche Nutzungen. Südöstlich des geplanten Wegs liegt eine Wohnzone (W) mit ES II. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Einsprache mit Rechtsverwahrung. Sie sind als Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft auf Parzelle Bern 2 Nr. G.________ beteiligt, die direkt angrenzend zum Bauprojekt in der Wohnzone liegt. Diese Liegenschaft ist im Bauinventar der Stadt Bern als beachtenswert eingestuft. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Bern 2 Nr. G.________ darf gemäss einer kündbaren Vereinbarung vom 15. September 2003 mit der Burgergemeinde Bern einen Streifen der Parzelle Bern 2 Nr. A.________ unentgeltlich als Garten nutzen.1 Am 6. März 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein.2 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hielten an ihren Einsprachen fest.3 Mit Gesamtbauentscheid vom 12. August 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Gesamtbaubewilligung einschliesslich Gewässerschutz- und Strassenanschlussbewilligung sowie Bewilligung für das Fällen von Bäumen mit Ersatzpflanzung. Die Einsprachen wies es als unbegründet ab. Die Rechtsverwahrungen u.a. des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurden angemerkt. 2. Gegen den Gesamtbauentscheid reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 11. September 2020 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 12. August 2020 und die Erteilung des Bauabschlags, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt hält mit Stellungnahme vom 30. September 2020 sinngemäss am angefochtenen Entscheid fest. Das Bauinspektorat der Stadt Bern hat die gestempelten Pläne eingereicht; in der Sache verweist es auf die Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020. Mit dieser beantragt die Stadt Bern die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 1 Vorakten pag. 59 2 Vorakten pag. 207, vgl. auch pag 159 und pag. 199 3 Vorakten pag. 181, pag. 183 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/13 BVD 110/2020/166 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungsgrundsatz a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe verschiedentlich festgehalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Einspracherügen nicht näher begründet hätten. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die in Art. 18 VRPG7 statuierte Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie sind der Ansicht, es sei nicht Sache der Einsprechenden, ihre Rügen ins letzte Detail zu begründen. Vielmehr müsse die Behörde die Voraussetzungen und möglichen Hindernisse einer Baubewilligung umfassend prüfen. b) Im Beschwerdeverfahren, wie auch im Einspracheverfahren, obliegt es den Parteien, ihr Rechtsmittel zu begründen (Art. 35 Abs. 3, Art. 40 Abs. 1 BauG). Es ist nicht Sache der Baubewilligungs- oder Beschwerdebehörde, Gründe für das Rechtsmittel zu suchen. Die Baubewilligungsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Auf die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist im Folgenden insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführenden diese im Einzelnen begründen. 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität des geplanten Wegs. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BO8 umfasse die Zone FA* Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen. Beim Bau des geplanten Wegs könne aber von einer stark durchgrünten Anlage keine Rede mehr sein. Für die Stadt Bern seien gemäss einem Zeitschriftenartikel (BÄRN Magazin! 2/20) Biodiversität und Grünflächen wichtig. Der geplante Weg liege nicht im öffentlichen Interesse und widerspreche auch der Zweckbestimmung als Sportplatz, denn bei einem Weg handle es sich nicht um eine Sportanlage. b) In Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* gelten gemäss Art. 24 Abs. 6 BO die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung gemäss Anhang II BO. Sofern dort nichts Abweichendes festgelegt wird, gelten ergänzend Art. 24 Abs. 1 bis 5 BO. Der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 24 Abs. 2 BO hält fest: "Die Zone FA umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen; die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt 0,1". Dies gilt nach dem Gesagten auch für die Zone FA*, soweit die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung nicht davon abweichend geregelt sind. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 28. Dezember 2006 3/13 BVD 110/2020/166 Für das fragliche Areal mit den Nutzungszonen FA, FA*, FB, FB* sowie die hier nicht betroffene Nutzungszone FC* hat die Stadt Bern am 17. November 2019 den Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" erlassen, welchen das AGR am 24. März 2020 genehmigt hat.9 Dieser Zonenplan regelt die Zweckbestimmung, das Mass der Nutzung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung. In letzterer Hinsicht hält er u.a. fest: "Ein öffentlicher Fussweg von der J.________strasse zum I.________weg ist möglich". c) Im Planerlassverfahren wurde damit die Möglichkeit eines Fusswegs verbindlich festgelegt. Dagegen gerichtete Rügen der Beschwerdeführenden, wonach der Weg nicht im öffentlichen Interesse liege oder der Zweckbestimmung als Sportplatz widerspreche, sind nicht zu hören. Der Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" ist rechtskräftig erlassen und kann im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.10 Im Übrigen setzt ein öffentliches Interesse am Fussweg nicht voraus, dass die genügende Erschliessung des Quartiers davon abhängt. Massgebend ist, dass der Weg der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und als Fusswegverbindung dient. d) Die Zweckbestimmung gemäss dem Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" nennt nebst Schul-, Sport- und Veranstaltungsanlagen auch die dazugehörigen Infrastrukturanlagen. Zu diesen zählt der in den Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften ausdrücklich erwähnte öffentliche Fussweg zwischen J.________strasse und I.________weg. Der projektierte Weg verläuft, wie in den Zonenvorschriften vorgesehen, zwischen der J.________strasse und dem bestehenden I.________weg. Da ein solcher Weg explizit in den Vorschriften zum Zonenplan vorgesehen ist, kann er nicht als solcher zonenwidrig sein. Ob er zur Erschliessung der Sportanlagen auch nötig ist – was die Beschwerdeführenden bestreiten – ist dafür nicht ausschlaggebend. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden liegt für eine Bewilligung des geplanten Wegs keine genügende Grundlage vor, da der Weg im Zonenplan nicht eingezeichnet sei. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass nach Art. 43 Abs. 2 SG11 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b SV12 für die Erstellung eines Fusswegs kein Planerlassverfahren nötig ist, sondern eine Baubewilligung genügt. Im Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung" wird die Möglichkeit des Wegs genannt, woraus sich die Zonenkonformität des Vorhabens ergibt. Im Übrigen bilden die Baugesuchsunterlagen die Grundlage für den Bauentscheid. e) Die Beschwerdeführenden stören sich insbesondere an den Dimensionen und am Verlauf des Wegs. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein anderer Wegverlauf, insbesondere gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführenden näher bei den Tennisplätzen als bei ihrem Grundstück, den Zonenvorschriften besser Rechnung trüge. Die bessere Wahrung der Privatsphäre der Beschwerdeführenden ist nicht Gegenstand der Zonenvorschriften. Diese schreiben nur vor, dass 9 Abrufbar in www.be.ch/geoportal, Karte OEREB-Kataster (https://oerebfiles.apps.be.ch/35101/2490/Bern_A_0860_G_0316_ZP_Sportanlagen_Neufeld_24_03_2020.pdf); vgl. auch Vorakten pag. 35 ff. 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35- 35c N. 2 Bst. b 11 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 12 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 4/13 BVD 110/2020/166 der Weg zwischen J.________strasse und I.________weg verlaufen soll. Der projektierte Weg verläuft als direkte Verbindung zwischen diesen beiden Strassen und entspricht damit der Zonenvorschrift vollumfänglich. Die Interessen der Biodiversität müssen nur insoweit berücksichtigt werden, als diese in den anwendbaren Vorschriften Ausdruck finden. Die Breite des Wegs von 3 m erscheint im Verhältnis zu den Zonenvorschriften nicht als überdimensioniert. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 darauf hin, dass die vorgesehene Breite ein gefahrloses Kreuzen von nebeneinandergehenden Personen mit Kinderwagen und entgegenkommenden Fussgängern oder Fussgängerinnen erlaubt. Ausserdem seien auf Bundesebene Bestrebungen im Gang, Kindern bis 12 Jahren das Velofahren u.a. auf Fusswegen zu erlauben. Bereits heute ist das Befahren von Fusswegen mit fahrzeugähnlichen Geräten (fäG) wie Rollschuhen, Inline-Skates, Trottinettes, Rollbrettern, Kindertraktoren, Kinderrädern oder Laufrädern13 erlaubt.14 Daher leuchtet ein, dass ein Fussweg, der für ein friedliches Nebeneinander von verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern gedacht ist, eine komfortable Breite aufweisen soll. Die geplante Asphaltierung liegt insbesondere auch im Interesse von Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern. Auf der Parzelle Nr. A.________ verbleiben auch bei Erstellung eines Wegs mit der geplanten Breite noch reichlich Frei- und Grünflächen gemäss den Zonenvorschriften. f) Das Bauvorhaben ist demnach zonenkonform und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. 4. Grenzabstand a) Die Beschwerdeführenden kritisieren die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach die Stadt Bern für Tiefbauten keine Grenzabstände kenne. Aus Art. 33 Abs. 5 BO lasse sich ableiten, dass sich Grenzabstände nicht nur auf Hochbauten bezögen. b) Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 BO bemessen sich der grosse und der kleine Grenzabstand als kürzeste, rechtwinklig und horizontal zur projizierten Fassadenlinie gemessene Entfernung von Gebäuden oder Gebäudegruppen zur Grundstückgrenze. Da Tiefbauten keine Fassadenlinie aufweisen, kann ein so definierter Grenzabstand nur bei Hochbauten gemessen werden. Es ist üblich, dass für ebenerdige, Unterniveau- oder unterirdische Bauten kein oder ein geringerer Grenzabstand vorgeschrieben wird.15 Die Bauordnung der Stadt Bern regelt den Grenzabstand für Unterniveau- und unterirdische Bauten (Art. 37 Abs. 4 und 5 BO). Für ebenerdige Bauten besteht keine Regelung. Für diese gilt demnach, da die Messweise nach Art. 33 Abs. 1 und 2 BO nicht angewendet werden kann, kein Grenzabstand. c) Aus Art. 33 Abs. 5 BO lässt sich nichts Anderes ableiten. Diese Bestimmung besagt, dass die Grenzabstände auch gegenüber der Zonengrenze zu Zonen im öffentlichen Interesse einzuhalten sind. Diese Vorschrift kann nur für Bauten und Anlagen gelten, für welche Grenzabstände vorgeschrieben sind. Für das hier streitige Bauprojekt, bei dem es sich um eine ebenerdige Baute handelt, ist kein Grenzabstand vorgeschrieben. 13 Art. 1 Abs. 10 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 14 Art. 50 Abs. 1 Bst. a VRV 15 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 12 N. 8 Bst. c 5/13 BVD 110/2020/166 5. Ästhetik a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Einwände betreffend das Quartierbild bzw. die Ästhetik eingegangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.16 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ausserdem nur dann und insofern vorliegen, als eine Rüge genügend substantiiert ist. Die Vorinstanz ist in Erwägung 3.3 / B des angefochtenen Entscheids auf die ästhetisch motivierten Einwände der Einsprechenden eingegangen. Sie hat diese geprüft und dabei die inventarisierten Gebäude und Aussenräume in der Umgebung des Bauvorhabens berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass substantiiert vorgetragene Einwände unberücksichtigt geblieben wären. c) Die Vorinstanz hat abgeklärt, ob das Bauvorhaben anwendbaren Ästhetikvorschriften widerspricht. Sie hielt fest, das Stadtplanungsamt habe das Vorhaben geprüft und nicht beanstandet. Die Einsprechenden behaupteten lediglich pauschal, dass die Erstellung des Weges ein übermässiger Eingriff in das Orts- und Strassenbild sei. Das Bauvorhaben tangiere jedoch die inventarisierten Gebäude und Aussenräume nicht. Daher bestehe kein Anlass, von der Einschätzung des Stadtplanungsamtes abzuweichen. Eine Beurteilung durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei nicht nötig. d) Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist darin nicht erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren bringen sie keine Gründe vor, die eine weiter gehende Abklärung der gestalterischen Wirkung des Bauvorhabens als notwendig erscheinen lassen. Die Liegenschaft N.________strasse (Parzelle Nr. G.________), an welcher die Beschwerdeführenden Stockwerkeigentum haben, ist im Bauinventar der Stadt Bern als beachtenwert eingetragen. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Parzelle Nr. G.________ unterhalten auf einem Streifen der Bauparzelle Nr. A.________ einen Garten, der für das Projekt entfernt werden müsste. Dieser Garten wird im Bauinventar nicht aufgeführt. In der Nähe der J.________strasse befindet sich sodann die Liegenschaft J.________strasse (Parzelle Nr. H.________), welche im Bauinventar der Stadt Bern als erhaltenswert eingestuft ist, ohne Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe zu bilden. Bei diesem Objekt ist im Bauinventar vermerkt, dass auch der Aussenraum von denkmalpflegerischem Interesse sei. Dieser Aussenraum wird von Bauvorhaben aber nicht beansprucht. Bei den beiden inventarisierten Liegenschaften handelt es sich nicht um sogenannte K-Objekte. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beurteilung durch das Stadtplanungsamt als genügend erachtete. Die kantonale Denkmalpflege muss nicht beigezogen werden (Art. 10c BauG). e) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung 16 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 6/13 BVD 110/2020/166 liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.17 Art. 6 BO stellt eine solche Bestimmung dar. Diese Vorschrift verlangt, dass sich Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums in ihrer Erscheinung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen und die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung wahren müssen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der geplante Fussweg diesen Vorschriften zuwiderlaufen könnte. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass die Erstellung eines Fusswegs generell unzulässig wäre. Der geplante Weg weist keine spezifischen Gestaltungsmerkmale auf, die sich negativ auf das Ortsbild auswirken könnten. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung den Einwänden des Stadtplanungsamtes18 Rechnung getragen hat, äusserte das Stadtplanungsamt keine gestalterischen Einwände gegen das Bauvorhaben. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen zur ästhetischen Wirkung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt genügend abgeklärt. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Einholung eines Fachberichts der OLK und den Augenschein kann verzichtet werden. 6. Baumschutz a) Das Bauvorhaben bedingt die Fällung von Bäumen, welche gemäss Art. 3 BSchR19 bewilligungspflichtig ist. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass mit dem Stadtplanungsamt auch Stadtgrün der Fällung der Bäume zugestimmt habe. Die Voraussetzungen der Bewilligung seien erfüllt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, Stadtgrün sei nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, Teil des Stadtplanungsamtes. Nach Art. 9 Abs. 2 BSchR sei Stadtgrün für die fachliche Beurteilung des Beseitigungsgesuches zuständig. Diese fachliche Beurteilung fehle hier. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Beschwerdeantwort, dass Stadtgrün nicht zum Stadtplanungsamt gehört. Das Stadtplanungsamt führe in Absprache mit dem Bauinspektorat jeweils eine Subkoordination durch und hole, wenn nötig, die Stellungnahme von Stadtgrün ein. Diese fliesse dann in die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes ein. Hinsichtlich des streitigen Bauprojekts habe Stadtgrün schon vor Durchführung der Subkoordination der Baumfällung und Ersatzpflanzung zugestimmt, weshalb das Stadtplanungsamt keine formelle Stellungnahme von Stadtgrün mehr eingeholt habe. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes auch die Fachbeurteilung von Stadtgrün betreffend die Baumfällung integrierte. b) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Voraussetzungen für die vorgesehene Fällung geschützter Bäume erfüllt sind. Dafür müssten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e BSchR eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. Angesichts der Bedeutung der Bäume für das Quartierbild, insbesondere im Zusammenhang mit den im Bauinventar 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 18 Vorakten pag. 153 19 Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 7/13 BVD 110/2020/166 verzeichneten Liegenschaften, bestehe hier kein überwiegendes Interesse am Bauvorhaben bzw. an der Fällung. Aus einer Vereinbarung vom 12./13. Mai 2020 zwischen Einsprechenden und der Beschwerdegegnerin lasse sich ableiten, dass letztere auf den Fussweg weniger Wert lege als auf den Bau der geplanten Schwimmhalle. Ausserdem erscheine fraglich, ob die Ersatzpflanzung genüge; vorgesehen sei eine rund 150 m lange Hecke, wobei der geplante Weg knapp 300 m lang sei. Die Beschwerdegegnerin hat mit Einreichung des Baugesuchs ihr Interesse am Bauvorhaben kundgetan. Dieses ergibt sich auch aus dem Zonenplan "Sportanlagen Neufeld, Änderung der baurechtlichen Grundordnung", wo die Möglichkeit eines Fusswegs explizit vorgesehen ist. Der Weg soll, auch wenn er zur Quartiererschliessung allenfalls nicht zwingend nötig ist, öffentlichen Zwecken dienen. Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, der geplante Weg könne ohne die Fällung der fraglichen Bäume nicht erstellt werden. Aus Platzgründen sei es nicht möglich, den Weg um die Bäume herumzuführen. Es leuchtet ein, dass eine möglichst direkte, gradlinige Wegführung bevorzugt wird. Eine die Bäume schonende Wegführung könnte dazu führen, dass eine grössere Fläche der Bauparzelle befestigt wird als nötig, was – selbst wenn die Platzverhältnisse es zulassen würden – nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt ausserdem, dass bei der Planung insbesondere von Fusswegen eine möglichst direkte Verbindung gewählt werden sollte. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Nutzerinnen und Nutzer Abkürzungen kreieren und auf diese Weise unerwünschte Trampelpfade entstehen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist somit zu bejahen, da die Erstellung des Weges im Zonenplan vorgesehen ist und die geplante Wegführung dem darin ausgedrückten öffentlichen Interesse am besten entspricht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BSchR sind im Rahmen der Interessenabwägung der Wert des zur Beseitigung beantragten Baums für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Ersatzpflanzung muss Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit gemeint sein, denn es liegt in der Natur der Sache, dass gefällte alte Bäume nicht mit ebenso alten Bäumen ersetzt werden können. Das Verhältnis der Ersatzpflanzung zu den Dimensionen des Bauvorhabens ist hinsichtlich der Vollwertigkeit der Ersatzpflanzung nicht entscheidend, sondern vielmehr ihr Wert für die Wahrung des örtlichen Landschafts- bzw. Siedlungscharakters.20 Vorliegend ist als Ersatz mehrerer zu fällender Bäume eine rund 150 m lange Hecke aus 1,50-2,50 m hohen einheimischen Sträuchern vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Ersatzpflanzung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Baumfällung bewilligte. 7. Hindernisfreies Bauen a) Die Beschwerdeführenden hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren angezweifelt, dass das Quergefälle des Wegs höchstens 2 % betrage. Gemäss der VSS-Norm 640 075 "Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum", Ziff. 16.3 und Anhang Ziff. 5.3 soll das Quergefälle von Fusswegen möglichst gering sein. Es soll 2 % nicht überschreiten, um die Steuerbarkeit von Rollatoren und Fahrhilfen zu gewährleisten. Lokal, bspw. bei Trottoirabsenkungen an Querungen oder bei Gebäudezugängen, darf das Quergefälle bis 6 % betragen. b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Rüge, wonach das Gefälle des Weges mehr als 2 % betrage, werde nicht näher begründet. In den Planunterlagen werde das 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 14 N. 5 Bst. b 8/13 BVD 110/2020/166 Quergefälle mit "max. 2 %" ausgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Einsprechenden zum Schluss kämen, dass das Quergefälle zu gross sei. In ihrer Beschwerde erläutern die Beschwerdeführenden, auf dem Projektänderungsplan vom 6. März 2020 seien die zweitletzten Höhenkoten beidseitig des Wegs kurz vor der Einmündung in die J.________strasse mit 566.04 und 566.17 m.ü.M. vermerkt. Vor dem Grundstück der Beschwerdeführenden werde das Gefälle gar nicht angegeben. Im fraglichen Abschnitt kurz vor dem Anschluss an das Trottoir der J.________strasse beträgt das Quergefälle des Wegs 4,33 % (bei einem Längsgefälle von 1,1 %). Ein Quergefälle von mehr als 2 % ist dort unvermeidlich, da das Trottoir der J.________strasse ein Gefälle von 3,33 % hat. Gemäss den angegebenen Höhenkoten übertrifft das Quergefälle des projektierten Wegs nur diesem kurzen Abschnitt die 2 % gemäss der VSS-Norm. Damit wird das Projekt der VSS-Norm und auch den Auflagen gemäss dem Fachbericht der Procap21, die sich auf die Norm beziehen,22 gerecht. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz genügend abgeklärt, um die Einhaltung der Vorschriften und Normen betreffend das hindernisfreie Bauen zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Abklärungen die Vorinstanz nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen wäre. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, da die Beschwerdeführenden ihre Rüge im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert haben. Die Beschwerdeführenden machen jedoch zu Recht geltend, dass die Vorinstanz ihnen die Ergänzung der Procap gemäss E-Mail vom 23. April 202023 zu ihrem Fachbericht hätte zustellen sollen. Dies hat die Vorinstanz offenbar unterlassen,24 womit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht korrekt gewahrt wurde. Es handelt sich aber um einen untergeordneten Mangel, da die Procap in dem fraglichen E-Mail lediglich mitteilte, sie halte nach der Projektänderung an ihrem Fachbericht, welcher den Beschwerdeführenden bekannt war, fest. Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihrer Beschwerde vom fraglichen E-Mail unterdessen Kenntnis erhalten und hatten Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern. Damit wurde die Gehörsverletzung geheilt. c) Die Beschwerdeführenden bezweifeln in diesem Zusammenhang, ob der Weg überhaupt so gebaut werden könne wie projektiert, da er den geschützten Baum vor der Liegenschaft N.________strasse umgehen solle. Diese Adresse existiert allerdings nicht. Die Bäume bei den Liegenschaften N.________strasse sollen gemäss dem Projektplan vom 6. März 2020 gefällt werden, um den geraden Verlauf des Wegs zu ermöglichen. Die dafür erteilte Bewilligung ist gemäss Erwägung 6 hiervor nicht zu beanstanden. 8. Immissionsschutz a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie im Falle der Erstellung des geplanten Fusswegs auf beiden Seiten ihrer Liegenschaft Einwirkungen wie Lärm, Licht und Einschränkungen der Privatsphäre dulden müssten, da auf der anderen Seite der Häuserzeile die N.________strasse verlaufe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesem Umstand in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Vielmehr habe sie gar keine Interessenabwägung 21 Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern 22 Vorakten pag. 235, vgl. auch pag. 231 23 Vorakten pag. 231 24 Vgl. Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes vom 30. September 2020 9/13 BVD 110/2020/166 zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorgenommen. Sie habe sich nicht mit den Argumenten der Einsprechenden betreffend Sicherheit, Viererfeld, Erschliessung, Verkehrskonzept, bereits vorhandene Immissionen aufgrund Schwimmhalle und Sportanlagen auseinandergesetzt, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. b) Mit einer zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen sind zu dulden (Art. 89 Abs. 2 BauV25), soweit sie nicht umweltschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen (Art. 89 Abs. 4 BauV). Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn ist demnach insoweit Rechnung zu tragen, als dieses in den Zonenvorschriften oder in den Lärmschutzvorschriften Ausdruck findet. Bei Errichtung ortsfester Anlagen müssen die Planungswerte eingehalten sein (Art. 25 Abs. 1 USG26). Ausserdem müssen die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). c) Die Vorinstanz erwog, die Nachbarn müssten mit der zonenkonformen Nutzung verbundene Einwirkungen hinnehmen. Für den Lärm durch menschliches Verhalten auf einem Fussweg kenne das Lärmschutzrecht keine Belastungsgrenzwerte, welche einer Lärmempfindlichkeitsstufe zugeordnet werden könnten. Bei Fehlen solcher Werte würden die Lärmimmissionen unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG nach Art. 15 USG beurteilt. Danach seien die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören könnten. Diese Beurteilung sei auf objektivierte Kriterien abzustützen. Das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG könne nicht dazu führen, dass Aktivitäten im Freien generell verboten würden, weil sie rein technisch vermeidbar wären. Der Lärm beispielsweise von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants sei zwar technisch streng genommen nicht nötig, jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit den entsprechenden Aktivitäten (spielen, sich unterhalten, Speisen konsumieren) verbunden. In solchen Fällen sei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen. Die Vorinstanz hat diese zutreffenden Kriterien auf das Bauvorhaben angewendet und festgehalten, der projektierte Fussweg entspreche einer üblichen Infrastrukturanlage und sei zonenkonform. Bei bestimmungsgemässer Nutzung seien keine übermässigen Emissionen zu erwarten. Die mit der zonenkonformen Nutzung verbundenen Einwirkungen (Gespräche führende, vorbeigehende Menschengruppen, Blicke in die Privatgrundstücke) müssten nach Art. 89 BauV geduldet werden. Die polizeiliche Ahndung von Immissionen aus bestimmungswidriger Nutzung bleibe möglich. Es seien auch keine übermässigen Lichtimmissionen zu befürchten. Die städtische Fachstelle habe die vorgesehene Beleuchtung nicht beanstandet. Die Einsprechenden brächten diesbezüglich keine substanzielle Kritik vor. d) Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die bestimmungsgemässe Nutzung des geplanten Fusswegs ist durch die Zonenvorschriften abgedeckt und die daraus resultierenden Immissionen sind somit durch die Nachbarn zu dulden, soweit die Umweltschutzvorschriften eingehalten sind. Dies ist hier der Fall. Die mit der bestimmungsgemässen Nutzung eines Fusswegs unvermeidlich verbundenen Lärmemissionen sind, verglichen mit den erwähnten 25 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 26 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 10/13 BVD 110/2020/166 Beispielen von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants, vergleichsweise bescheiden. Der projektierte Weg weist keine Besonderheiten auf, die über das Unvermeidliche hinausgehende Immissionen verursachen könnten. Die Beleuchtung ist mit LED-Leuchtmitteln vorgesehen.27 Leuchtmittel, die zur Erzeugung des Lichts lichtemittierende Dioden (LED) einsetzen, produzieren kaum Streulicht,28 wodurch die Lichtimmissionen in der Nachbarschaft minimiert werden. Unter objektivierten Gesichtspunkten ist hier nicht davon auszugehen, dass die Anwohner durch den geplanten Weg in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden. Die Beschwerdegegnerin hat alle zumutbaren Vorkehrungen zur Eindämmung der Einwirkungen auf die Nachbarschaft unternommen. Weitere sinnvolle und zumutbare Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbeschränkung sind nicht ersichtlich. e) Soweit die Beschwerdeführenden eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch Einblicke in ihre Liegenschaft befürchten, ist darin keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erblicken. Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Diesem Anliegen ist mittels Anmerkung einer Rechtsverwahrung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden angemerkt. f) Nachdem die Beschwerdeführenden keine substanzielle Kritik gegen die gewählte Beleuchtung angeführt hatten (was sie auch im Beschwerdeverfahren nicht tun) und es keinen ersichtlichen Anlass für weitere Abklärungen gab, durfte die Vorinstanz auf weitergehende Untersuchungen zu den Lichtimmissionen verzichten. Ihr ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Aus den angeführten Stichworten (Sicherheit, Viererfeld, Erschliessung etc.) geht nicht hervor, worin ein Verstoss gegen Bau- oder Umweltschutzvorschriften zu erblicken sein könnte. Soweit die Beschwerdeführenden sich hier auf Vorbringen in ihren Einsprachen beziehen, wonach das Bauvorhaben nicht sinnvoll oder nötig sei,29 durfte sich die Vorinstanz mit dem Hinweis begnügen, dass im Baubewilligungsverfahren die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens nicht zu überprüfen sei. 9. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist einzig zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das E-Mail der Procap vom 23. April 2020 nicht zugestellt hat. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht korrekt gewahrt. Es handelt sich aber um einen untergeordneten Mangel, der unterdessen geheilt wurde. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden haben sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung ist angesichts der Geringfügigkeit des Mangels nicht gerechtfertigt. 27 Vorakten pag. 21 ff., pag. 189 und 203 28 Vgl. die Empfehlung "Lichtverschmutzung vermeiden" des ehemaligen beco (heute Amt für Umwelt und Energie AUE, Abteilung Immissionsschutz), abrufbar unter https://www.globe-swiss.ch/files/Downloads/1425/Download/BECO%20Lichtverschmutzung.pdf, S. 3 29 Vgl. insbesondere Vorakten pag. 139 f. 11/13 BVD 110/2020/166 Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). c) Die Beschwerdegegnerin macht keinen Anspruch auf Parteikostenersatz geltend.31 Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzugehen. Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 12. August 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - E.________, eingeschrieben - Stadt Bern, handelnd durch den Hochbau Stadt Bern (HSB), eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 31 Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020, S. 7 12/13 BVD 110/2020/166 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13