die Gemeinde diese Bewilligungspraxis nicht weiterführen will, haben die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.12 f) Die Gemeinde hat demensprechend kein Recht verletzt, in dem sie zum Schluss gekommen ist, das Bauvorhaben sei mit den bestehenden Vorschriften nicht vereinbar. Der vorinstanzliche Entscheid ist bereits aus diesem Grund zu bestätigen und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen. Die Überprüfung der Praxis der Gemeinde, wonach bei Räumen, die nicht der Wohnnutzung dienen, nur eine Fensterfläche von rund 5 % zulässig sein soll, erübrigt sich. 6. Kosten