e) Auch wenn die Gemeinde in der Vergangenheit einzelne neue Gestaltungselemente im Wirkungsbereich der UeO bewilligte, resultiert daraus keinen Anspruch auf Bewilligung des hier umstrittenen Gestaltungselements. Die Gemeinde hat selber eingestanden, einzelne Bauvorhaben bewilligt zu haben, obwohl sie den geltenden Vorschriften widersprochen haben. Da 7/9 BVD 110/2020/165