Auf Grund der damit verbundenen Auswirkungen auf die Fassaden- und Aussenraumgestaltung handelt es sich bei dieser Form der Belichtung der Räumlichkeiten im Untergeschoss um ein architektonisches Gestaltungselement. Da die Gemeinde der (Aussenraum-) Gestaltung grosses Gewicht beimisst, ist es vertretbar, dass sie die Auffassung vertritt, dieses Gestaltungselement störe den architektonischen Charakter des Quartiers und sei daher mit der UeO E.________ nicht vereinbar. Ob die Gemeinde ein ähnliches Gestaltungselement im Bereich der Südfassade für bewilligungsfähig erachtete, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor. Dies ist lediglich die Auffassung der Fachberatung.