Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden weist im Süden bereits zwei kleine Kellerfenster auf. Deren Belichtung und Belüftung erfolgt durch zwei schmale Lichtschächte. Dies erforderte lediglich zwei kleine Abgrabungen, die, aus leichter Entfernung betrachtet, kaum sichtbar sein dürften. Wie bereits dargelegt, ist die geplante Abgrabung demgegenüber deutlich massiver und führte auch dazu, dass die Kellerfenster gut einsehbar wären. Auf Grund der damit verbundenen Auswirkungen auf die Fassaden- und Aussenraumgestaltung handelt es sich bei dieser Form der Belichtung der Räumlichkeiten im Untergeschoss um ein architektonisches Gestaltungselement.