d) Beim Reiheneinfamilienhaus der Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Eckhaus, das auf der Westseite an ein anderes Gebäude angrenzt. Ostseitig grenzt die Bauparzelle an einen Durchgangsweg des Quartiers an. Zu diesem Durchgangsweg weist das Gebäude einen Grenzabstand von 3 - 4.5 Meter auf. Der Durchgangsweg ist im Bereich, wo die Fenster und die Abgrabung geplant sind, von Bäumen umsäumt. Der "Vorgartenbereich", das heisst der Bereich zwischen dem Durchgangsweg und der Ostfassade des Gebäudes der Beschwerdeführenden war bisher abgesehen vom Zugang zu dieser Liegenschaft unverbaut.