_, dass in deren Wirkungsbereich vorwiegend Einfamilienhäuser in verdichteter Anordnung zu realisieren seien. Bauform, Erschliessung und Gestaltung seien aufeinander abzustimmen (Art. 3 Abs. 1 UeO E.________). Der Gestaltungsplan regelt insbesondere den architektonischen Charakter der Siedlung, die Aussenraumgestaltung, wie Kinderspielplätze, Fusswege, Parkfläche und Begrünung (Art. 4 Abs. 2 UeO E.________). Die Bauten sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen, wobei jede Eintönigkeit zu vermeiden ist. Der architektonische Charakter, wie er im Gestaltungsplan und dem zugehörigen Modell illustriert wird, ist verpflichtend.