seiner geringen Ausgestaltung stelle es ohnehin kein Gestaltungselement im Sinne der Sonderbauvorschriften dar. Es sei wegen der schlechten Einsehbarkeit nicht geeignet, auf die Gestaltung oder Typologie des Quartiers einzuwirken. Die Liegenschaft grenze überdies an einen Durchgangsweg und der vorgesehene Standort sei bis anhin mit Kies und Steinen bedeckt. Die Abgrabung, die begrünt werden solle, diene dementsprechend der Durchgrünung des Quartiers. Schliesslich sei der Bericht der Fachberatung widersprüchlich: entweder sei ein Bauvorhaben als solches quartierverträglich oder nicht.