Eine Abgrabung wäre allenfalls gegen Süden machbar. In ihrem Entscheid führte die Gemeinde aus, seit 2015 strebe sie eine Überarbeitung der Sonderbauvorschriften an, insbesondere da seit der Erstellung der Gesamtüberbauung diverse Einzelgesuche bewilligt worden seien, die den Sonderbauvorschriften gemäss heutiger Sicht widersprächen. Die Sonderbauvorschriften aus dem Jahr 1983 inkl. dazugehörender Typologie seien konsequent anzuwenden. Da das Bauvorhaben mit der Abgrabung den bedeutsamen Grünraum stark tangiere und das architektonische Gesamtkonzept beeinträchtige, sei es nicht bewilligungsfähig.