a) Die Fachberatung Planung und Architektur kommt in ihrem Fachbericht zum Schluss, das Bauvorhaben widerspreche Art. 4 Abs. 2 der UeO E.________. Zudem sei die Grosszügigkeit und die bedeutsame Durchgrünung der Anlage ein wesentliches Qualitätsmerkmal der bestehenden Siedlung. Die Parzelle grenze mit minimalem Abstand an den öffentlichen Grünraum. Die Abgrabung schwäche den für die Siedlung relevanten Grünraum. Ein Kellerfenster sei zwar grundsätzlich möglich, am vorgesehenen Standort sei aber nur ein minimaler Lichtschacht denkbar. Eine Abgrabung wäre allenfalls gegen Süden machbar.