c) Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen (Art. 1b Abs. 2 BauG). Auch wenn die Terrainveränderung nicht baubewilligungspflichtig wäre, muss sie den Gestaltungsvorschriften der UeO E.________ entsprechen. Im Übrigen hat die Bauherrschaft selber sowohl für die Fenster als auch für die Abgrabung ein Baugesuch eingereicht und damit deren Baubewilligungspflicht anerkannt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.