a) Die Projektänderung umfasst den Einbau von zwei 96 cm breiten Fenstern, die im südlichen Bereich der Ostfassade des Kellergeschosses eingebaut werden sollen. Um die Belichtung sicherzustellen, ist eine zweistufige Abgrabung vorgesehen. Diese soll seitlich sowie bei den Stufen mit 25 cm breiten Natursteinen abgestützt sein. Die Zwischenräume sollen begrünt werden. Die Abgrabung würde eine Breite von insgesamt 130 cm und je nach Plan eine Länge von 310 - 340 cm aufweisen sowie ca. 75 cm tief sein. 7 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 8 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2002.00341 vom 12. März 2003, E. 3a.