Damit verweist sie auf die Sonderbauvorschriften der UeO E.________ und zeigt auf, dass sie diese ihrem Entscheid auch tatsächlich zugrunde legte. Zwar erklärte sie zusätzlich, die Studie diene ihr als Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben. Das bedeutet aber noch nicht, dass diese die massgebenden gesetzlichen Grundlagen ersetzten sollte. Die entscheidende Behörde stützte ihren Entscheid schliesslich auch nicht auf die Dienstanweisung des Gemeinderats ab, zumal diese nur auf die Verbindlichkeit der gesetzlichen Grundlagen verweist. Die Rüge der nicht tauglichen gesetzlichen Grundlage ist unbegründet. 4. Baubewilligungspflicht und Beizug der Fachbehörde