c) Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid festgehalten, Grundlage für die Beurteilung bilde die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde, die Sonderbauvorschriften E.________ sowie die für das Bauvorhaben anzuwendenden Bestimmungen der übergeordneten Bau- und Umweltschutzgesetzgebung. Bereits daraus geht hervor, dass sie sich bei ihrem Entscheid grundsätzlich auf die massgebenden gesetzlichen Grundlagen abstützte. Sie hat dem Bauvorhaben zudem den Bauabschlag erteilt, mit der Begründung, es tangiere den bedeutsamen Grünraum zu stark und beeinträchtige das architektonische Gesamtkonzept. Damit verweist sie auf die Sonderbauvorschriften der UeO E.___