b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Massgebend sind einzig die von den zuständigen Organen erlassenen gesetzlichen Grundlagen. Eine Dienstanweisung kann die in Gesetz und Verordnung enthaltenen Wertungen weiter konkretisieren, darf ihnen jedoch nie widersprechen und kann diese auch nicht ersetzen.8 Eben so wenig dürfen sich Entscheide auf interne Abklärungen oder Gutachten stützen. Interne Richtlinien können jedoch als Entscheidhilfe bei der Auslegung der gesetzlichen Grundlagen dienen.