a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben liege im Perimeter des Überbauungsplans E.________. Daher fänden die Überbauungsvorschriften aus dem Jahr 1983 Anwendung. Die Gemeinde ziehe für die Begründung des Bauabschlags jedoch die Studie betreffend die Sonderbauvorschriften bei. Diese sei keine taugliche gesetzliche Grundlage. Zusätzlich stütze sie sich auf eine Dienstanweisung des Gemeinderats vom 25. April 2019, wonach Baugesuche nur noch bewilligt werden dürften, wenn diese den Sonderbauvorschriften entsprächen. Eine Dienstanweisung entfalte gegenüber Privaten keine Rechtswirkung. Im Übrigen halte das Bauvorhaben die Vorschriften der UeO E.___