die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Einsicht in dieses Dokument gestellt haben. Die Gemeinde war dementsprechend nicht verpflichtet, sich mit einem Antrag der Beschwerdeführenden auf Einsicht in dieses Dokument auseinanderzusetzen. Die Gemeinde hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, in dem sie ihnen diese Studie nicht unaufgefordert zur Einsicht zustellte und sich auch nicht zur Bemerkung im E-Mail vom 6. Mai 2020 äusserte. Ob dieses Dokument bei einem 6 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum