Bei der von den Beschwerdeführenden erwähnten Studie handelt es sich um ein Dokument, das die Gemeinde unabhängig vom vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben bereits im Juni 2019 in Auftrag gegeben hat. Diese Studie sollte Aufschlüsse über die Qualität der Überbauung E.________ geben. Es handelt sich somit nicht um eine Stellungnahme zum Bauvorhaben, das die Gemeinde unaufgefordert den Beschwerdeführenden zur Einsichtnahme hätte zustellen müssen. Abgesehen von der obgenannten Rüge des Beschwerdeführers 1 ergibt sich aus den Akten nicht, dass er resp. die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Einsicht in dieses Dokument gestellt haben.