Auch wenn die Begründung der Gemeinde in ihrem abweisenden Entscheid knapp ausgefallen ist, kann diesem entnommen werden, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Die Gemeinde hat dargelegt, weshalb sie das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtet. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid der Gemeinde auch gehörig anfechten. Die Gemeinde ist ihrer Begründungspflicht somit genügend nachgekommen. Sie hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.