Es beinhalte keine neuen gestalterischen Elemente und es stehe mit dem architektonischen Gesamtkonzept im Einklang. Die geplante Abgrabung trage zudem zu einer besseren Durchgründung der Anlage bei, da diese bepflanzt werden solle. Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid insbesondere dargelegt, sie wolle nur noch Bauvorhaben bewilligen, die den geltenden Vorschriften entsprächen. Da die Intervention der Abgrabung den bedeutsamen Grünraum und das architektonische Gesamtkonzept beeinträchtige, sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.