a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe sich mit ihren Einwendungen zum Fachbericht der Fachberatung Planung und Architektur vom 29. Juni 2020 im Entscheid nicht oder nur oberflächlich auseinandergesetzt. Die Gemeinde sei daher ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Zudem stütze sich die Gemeinde in ihrem Entscheid massgeblich auf eine Studie zu den Sonderbauvorschriften. Diese sei ihnen aber trotz mehrmaliger Aufforderung (u.a. mit E-Mail vom 6. Mai 2020) nicht offen gelegt worden.