Die Höhe der Auslagen und der Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteikosten, d.h. CHF 3952.10 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Soweit das Beschwerdeverfahren durch die Projektänderungen vom 30. Dezember 2020/19. Januar 2021 und vom 4./25. Juni 2021 gegenstandslos geworden ist, wird es als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 14. August 2020 aufgehoben.