Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV59 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG60). Hier erscheint die Höhe des Honorars angesichts der zahlreichen umstrittenen Rechtsfragen und der diversen Schriftenwechsel als angemessen. Die Höhe der Auslagen und der Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass.