Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer mit Projektänderungen für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt hat, gilt er daher als unterliegende Partei. In den übrigen Teilen dringt er aber mit seiner Kritik am angefochtenen Entscheid durch.