Die Sache erweist sich damit als noch nicht entscheidreif. Sie ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 VRPG). Massgebend ist dabei das geänderte Projekt gemäss den Plänen vom 4. Juni 2021, vom Rechtsamt gestempelt am 28. Juni 2021. Die Vorakten und die Projektänderungspläne werden zu diesem Zweck an die Vorinstanz retourniert. 53 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 54 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 15 55 Beschwerde S. 9 56 Vorakten pag. 96 ff.