Das geänderte Projekt muss noch hinsichtlich der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen geprüft werden. Die Gemeinde hat in ihrem Amtsbericht vom 24. April 202056 Auflagen hinsichtlich Absturzsicherungen und Baustelleninstallationskonzept sowie die Anweisung des Grundbuchamts Oberland zur Eintragung eines Zweckentfremdungsverbots nach EWAP (Erstwohnungsanteilsplan; vgl. Art. 211 Abs. 1 Ziff. 2 GBR) beantragt. Ferner bemängelte sie die Grundstücksentwässerung. Diese Fragen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch nicht behandelt. Die Sache erweist sich damit als noch nicht entscheidreif.