a) Der Beschwerdeführer hat den vom Rechtsamt aufgrund einer summarischen Einschätzung geäusserten Bedenken gegenüber seinem Bauvorhaben mit den Projektänderungen Rechnung getragen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Die weiteren Gründe, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid bzw. den Stellungnahmen der Vorinstanz zum Bauabschlag führten, haben sich als ungerechtfertigt erwiesen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, wie dieser geltend macht,55 kann dabei offen bleiben.