Unter diesen Umständen kann die Parzellenform im Zusammenhang mit der Topografie als Ausnahmegrund im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG geltend gemacht werden. Einer Ausnahme entgegenstehende öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen sind nicht ersichtlich, zumal ein maschineller Wegunterhalt nach Angaben der Gemeinde nicht möglich ist. f) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind demnach die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassen- und des Wegabstands erfüllt. 11. Ergebnis und Kosten