Die Strassenabstandsvorschriften dienen der Verkehrssicherheit und sollen verhindern, dass ein allfälliger späterer Ausbau der Strasse erschwert wird (Art. 80 Abs. 2 SG). Ausserdem schützen sie die Anstösser vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs wie Lärm, Staub, Abgase, Erschütterungen oder Lichteinwirkungen.54 Beim fraglichen Fussweg sind weder Gefährdungen der Fussgänger durch das Bauvorhaben zu befürchten, noch ist mit einem Ausbau des Wegs zu rechnen, der mit dem Bauvorhaben erschwert würde. Unter diesen Umständen kann die Parzellenform im Zusammenhang mit der Topografie als Ausnahmegrund im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG geltend gemacht werden.