e) Die Bebauung der Parzelle Nr. F.________ stellt den Bauherrn aufgrund ihrer dreieckigen Form vor besondere Herausforderungen. Eine strenge Anwendung der Wegabstandsvorschrift würde die Platzierung eines rechteckigen Gebäudes auf der dreieckigen Parzelle erschweren bzw. die Gestaltungs- und Ausnützungsmöglichkeiten des Bauherrn entsprechend einschränken. Dem Beschwerdeführer ist insoweit ein erhebliches Interesse an der Ausnahme zuzubilligen. Die Bauparzelle liegt überdies am Hang und weist eine Wölbung nach aussen auf, so dass sich eine Umgebungsgestaltung u.a. mit Stützmauern aufdrängt.