d) Für die Unterschreitung des Wegabstands mit Teilen des Hauptgebäudes sind die Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 SG massgebend. Dies gilt auch für Stützmauern, soweit diese nicht leicht entfernbar sind. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassen- und Wegabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Ausnahmevoraussetzungen entsprechen denjenigen nach Art. 26 BauG.52