c) Der Beschwerdeführer hat vorsorglich um eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wegabstands ersucht. Er begründet diese mit der speziellen, dreieckigen Parzellenform, die den Gestaltungspielraum stark einschränke. Es sprächen weder verkehrsplanerische noch verkehrspolizeiliche oder wohnhygienische Gründe gegen eine Ausnahme, da mit einem Ausbau des schmalen, steilen Fusswegs nicht zu rechnen sei. Im geänderten Projekt halte die Hauptfassade den Strassenabstand durch Abkantung der Nordwestecke ein. Auch werde darauf verzichtet, im Lichtraumprofil von 0,50 m ab Wegrand irgendwelche baulichen Veränderungen vorzunehmen.