Aufgrund der Systematik und Formulierung von Art. 80 Abs. 1 SG ist davon auszugehen, dass mit "selbständigen" Fusswegen solche gemeint sind, die nicht entlang einer Strasse führen und als deren Bestandteil gelten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a SV), sondern wie der hier fragliche Weg eine Fussgängerverbindung schaffen, die unabhängig von der Linienführung einer Strasse ist.48 Der Strassenabstand ist diesfalls vom Wegrand zu messen49, während bei Strassen mit Trottoirs der Fahrbahnrand für den Strassenabstand massgebend ist.50 Bei nicht ausgemarchten Wegen können sich Unsicherheiten über den Wegrand ergeben, da dieser nicht mit einer Parzellengrenze übereinstimmt.