Der Beschwerdeführer zog mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 in Zweifel, ob der Wegabstand für selbständige Fusswege nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG beim fraglichen Fussweg Anwendung finde, da dieser nicht ausgemarcht sei. Er berief sich auf die bei Zaugg/Ludwig47 geäusserte Ansicht, wonach mit der fraglichen Bestimmung wohl ausgemarchte Fusswege gemeint seien.