Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" Ziff. 10 genügt es in der Regel, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,60 m und 3,0 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist. Es sind damit keine Interessen erkennbar, die gegen eine Ausnahmebewilligung sprechen. Entsprechendes gilt auch für die Stützmauer beim Vorplatz zum Eingang in das Treppenhaus. Zwischen dieser und der Fahrbahn befinden sich das Hochtrottoir und eine Böschung mit der Treppe, die zum Vorplatz führt; die Stützmauer fängt eine Abgrabung von 0,50 m für den Vorplatz ab. Für die Verkehrssicherheit ist diese Stützmauer ohne Bedeutung und es sind auch keine anderen entgegenstehenden Interessen ersichtlich.