a) An der östlichen Parzellenecke, wo "B.________" in die N.________gasse mündet, soll die erwähnte Abstellnische für Kehrichtsäcke erstellt werden, welche in den Strassenabstand ragt. Der Beschwerdeführer hat dafür ein Ausnahmegesuch gestellt. Der Strassenabstand wird zudem mit einer Stützmauer beim Zugang zum Treppenhaus nicht eingehalten. Die Vorinstanz 19/25 BVD 110/2020/163