g) Demnach bleibt die Verkehrssicherheit auf der Strasse "B.________" gewährleistet, wenn mit einer allfälligen Baubewilligung die erwähnten Auflagen verknüpft werden. Die Erschliessung genügt damit den Anforderungen gemäss Art. 21 BauG und Art. 5 Bst. a BauV. Da die Akten genügend Aufschluss über die örtlichen Verhältnisse geben, kann die Beurteilung gestützt darauf erfolgen; der beantragte Augenschein ist verzichtbar. 10. Strassen- und Wegabstand