f) Der Anschluss an die öffentliche Strasse befindet sich bei der Einmündung von "B.________" in die N.________gasse. Diesbezüglich ist Art. 73 SG anwendbar. Die Ein- und Ausfahrt bei dieser Einmündung erfolgt bei Umsetzung des Bauvorhabens unverändert vorwärts. Das Bauvorhaben beeinträchtigt das Sichtfeld bei der Ausfahrt nicht (vgl. E. 10a).