Westlich, wo "B.________" eine Kurve macht, beträgt die eingezeichnete Sichtweite 17,50 m. Bei Einhaltung einer Beobachtungsdistanz von 2,50 m würde sich die Sicht nach Osten auf ca. 17-18 m verkürzen und nach Westen auf etwa 15,50 m. Gemäss den Projektplänen und den Ausführungen des Beschwerdeführers soll am Dach des westlichen Garagentrakts eine Warnleuchte angebracht werden, die sich bei Öffnen des Garagentors automatisch in Gang setzt.44 Die VSS-Norm 40 273a sieht in Ziff. 13 die Möglichkeit flankierender Massnahmen vor für den Fall, dass die erforderlichen Sichtweiten nicht erreicht werden. Für Neuanlagen sollen solche Lösungen aber nicht zulässig sein.