Der Beschwerdeführer stellt die Sichtweiten bei der Garagenausfahrt auf dem Projektplan "Untergeschoss & Garage" vom 4. Juni 2021 (vom Rechtsamt gestempelt am 28. Juni 2021) dar. Demnach werden bei der Garage Ost mit einer Beobachtungsdistanz von 2,50 m beidseitig Sichtweiten von 20 m eingehalten. Bei der Garage West sind die Sichtweiten mit einer Beobachtungsdistanz von 2,03 m eingezeichnet. Richtung Osten, zur Ausfahrt auf die N.________gasse hin, wird damit eine Sichtweite von 20 m erreicht. Westlich, wo "B.________" eine Kurve macht, beträgt die eingezeichnete Sichtweite 17,50 m.