Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die fahrberechtigten Anwohnerinnen und Anwohner auf "B.________" langsam unterwegs sind. Diese Ansicht vertritt auch die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde.43 Gemäss VSS-Norm 40 273a Tab. 1 muss bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h eine Sichtweite von 10-20 m eingehalten werden, bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h eine Sichtweite von 20-35 m.