jedenfalls soll die Beobachtungsdistanz 2,5 m nicht unterschreiten. Vom Beobachtungspunkt müssen beidseitig Fahrzeuge in einem Abstand von 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand und leichte Zweiräder in einem Abstand von 0,50 m vom rechten Fahrbahnrand sichtbar sein. Die erforderliche Sichtweite richtet sich nach der 17/25 BVD 110/2020/163