c) Der Vorinstanz ist im Grundsatz darin beizupflichten, dass geprüft werden muss, ob die Ausfahrt auf "B.________" andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. In die Beurteilung ist einzubeziehen, dass die Ausfahrt aus den Garagen gemäss dem in Erwägung 8 Gesagten nicht auf eine öffentliche Strasse führt, sondern auf eine Privatstrasse ohne Gemeingebrauch.