b) Das Bauvorhaben umfasste ursprünglich einen nicht markierten Besucherparkplatz westlich der Garageneinfahrten. Das Rechtsamt bat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020, auf einem Plan die Abmessungen des Besucherparkplatzes einzutragen und die Sichtverhältnisse im Falle eines auf dem Besucherparkplatz abgestellten Fahrzeugs darzustellen. Der Beschwerdeführer verzichtete mit der Projektänderung vom 30. Dezember 2020 auf den Besucherparkplatz und erläuterte, der Zugangsbereich zur Garage solle so gestaltet werden, dass keine Parkierungsmöglichkeiten mehr bestünden.