a) Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Verkehrssicherheit beim Bauvorhaben nicht gewährleistet (vgl. oben Erwägung 7e). In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 führt die Vorinstanz aus, die Sichtbermen müssten auch bei Privatstrassen eingehalten werden, was hier nicht der Fall sei. Ferner sei gemäss Art. 85 SV (recte: Art. 85 Abs. 2 SG) pro Grundstück in der Regel nur ein Strassenanschluss zu bewilligen, der vorwärts hinein und vorwärts hinaus befahren werden könne. Auch diese Anforderung sei nicht erfüllt.