Wenn wie hier die über das massgebende Terrain ragenden Teile der unterirdischen Baute die für unbewohnte An- und Nebenbauten geltenden Masse nicht übersteigen, richtet sich der erforderliche Grenzabstand sinnvollerweise nach Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR und beträgt folglich 2 m. Dieser wird eingehalten. c) Die Garage erfordert demnach keine Ausnahmebewilligung. Das Beeinträchtigungsverbot gegenüber öffentlichen Strassen gemäss Art. 73 SG ist auf der Strasse "B.________" nicht anwendbar. Die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt von der Garage auf "B.________" ist unter dem Aspekt von Art. 21 BauG und Art. 5 Bst. a BauV zu prüfen. 9. Verkehrssicherheit