der Privatstrasse "B.________" muss demnach der Strassenabstand nicht eingehalten werden. Einzuhalten ist der Grenzabstand. Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR regelt den Grenzabstand nur für unterirdische Bauten unter dem massgebenden Terrain (Grenzabstand mindestens 1 m), während auch Bauten, die das massgebende Terrain um maximal 1,20 m überragen, als unterirdische Bauten gelten. Für Letztere enthält das Gemeindebaureglement keine spezifische Vorschrift. Wenn wie hier die über das massgebende Terrain ragenden Teile der unterirdischen Baute die für unbewohnte An- und Nebenbauten geltenden Masse nicht übersteigen, richtet sich der erforderliche Grenzabstand sinnvollerweise nach Art.